baupvo.io ist keine notifizierte Stelle und kein Normungsgremium. Das hier veröffentlichte Datenmodell ist die Lesart des Betreibers, kein amtliches Schema. Verbindlich ist allein der Verordnungstext.
Änderungsmeldungen
Die maschinenlesbare Seite der Bauproduktenverordnung
Drei Regelklassen, ein Ergebnistext ohne das Wort konform und eine Grenze, die der Prüfer nicht überschreitet: Er bildet das Modell dieses Betreibers ab, nicht die Verordnung (EU) 2024/3110.
Alle vier Felder der Gruppe stehen auf AUSLEGUNG DES BETREIBERS. Die Meldung trennt, was aus einer Symbologiespezifikation stammt und was Festlegung dieses Modells ist — und benennt, was eine Zahl in diesen Feldern heute nicht ist.
Sechs von 29 Feldern stehen auf AUSLEGUNG DES BETREIBERS, weil ihre Feldgruppen keinen Rechtsanker führen. Beide Gruppen hängen am delegierten Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, der bis August 2026 nicht ergangen ist.
Artikel 12 Absatz 2 der BauPVO ist eine Kollisionsregel, keine Bereichsausnahme – Bauprodukte bleiben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1781. Der Beitrag ordnet die Arbeitsteilung produktgruppenweise und erläutert den Rückfallmechanismus
Das Feld trug den national geforderten Schwellenwert — eine Angabe mit anderem Absender und anderem Verfallszeitpunkt als der Rest des Datensatzes. Der Prüfer meldet sie in Datensätzen der Fassung 1.3.2 als Hinweis, nicht als Fehler.
Sieben Felder sind betroffen: sechs geändert, eines entfallen. Vier der Änderungen sind nicht rückwärtskompatibel — die Kardinalität von systemAVCP, der Zahlentyp der erklärten Leistung, UCUM für Einheiten und die Zerlegung der Herstelleranschrift.
Die Spalte Pflicht ab enthält zwei Daten aus der Verordnung. Keines von beiden ist ein Datum, ab dem für ein konkretes Bauprodukt etwas gilt: Die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 ist für keine einzige Produktfamilie angelaufen.
Der Datenbedarf der neuen Bauproduktenverordnung steht nicht im Produktpass-Kapitel, sondern in Anhang I, II, IV und V. Der Beitrag ordnet die 19 Umweltindikatoren nach EN 15804 den drei Fristenstufen des Artikels 15 Absatz 3 zu und zeigt, welche Dat
Für ein Feld, das PFLICHT trägt, ist die Frage berechtigt, an welcher Norm ein falscher oder fehlender Wert hängt. Die Antwort ist dreistufig — und die schärfste Sanktion steht im Landesrecht, um den Faktor zehn über dem Bauproduktengesetz.
Mehrere Sekundärquellen ordnen die Übergangsregelungen der Verordnung (EU) 2024/3110 dem Artikel 92 zu. Artikel 92 ist der Sanktionsartikel; die Übergangsregelungen stehen in Artikel 95. Warum dieses Modell die Fundstelle als eigenes Feld führt und nicht als Satz im Fließtext.