Fundstellenpflege im Modell: die Übergangsregelungen stehen in Artikel 95, nicht in Artikel 92
Jede Feldgruppe dieses Modells trägt ihre Fundstelle als eigenes Feld, nicht als Satz im Fließtext. Der Grund ist maschineller Natur — und er hat einen Nebeneffekt: Ein falsch zitierter Artikel fällt sofort auf. Drei Fundstellen werden in der Sekundärliteratur regelmäßig vertauscht.
Der Fehler
Mehrere Sekundärquellen ordnen die Übergangsregelungen der Verordnung (EU) 2024/3110 dem Artikel 92 zu. Das ist falsch. Artikel 92 ist der Sanktionsartikel. Die Übergangsregelungen stehen in Artikel 95.
| Artikel | Gegenstand | Im Modell |
|---|---|---|
| Art. 92 | Sanktionen | kein Rechtsanker; siehe die Meldung zu den Bußgeldnormen |
| Art. 94 | Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Datum 8. Januar 2040 und abschließender Liste der fortgeltenden Alt-Vorschriften | Grundlage der Spalte Vorgängerfundstelle |
| Art. 95 | Übergangsregelungen, darunter Abs. 9 | Grundlage der Spalte Pflicht ab |
| Art. 96 | Inkrafttreten und gestaffelter Geltungsbeginn | Grundlage der Datumsangaben im Geltungsraster |
Warum die Fundstelle ein Feld ist und kein Satz
In diesem Modell entscheidet genau eine Stelle darüber, ob eine Feldgruppe MUSS und DARF NICHT führen darf: das Vorhandensein eines besetzten Rechtsankers. Ist das Feld leer, wird die Gruppe zwangsweise auf SOLLTE und KANN herabgestuft und trägt den Vermerk AUSLEGUNG DES BETREIBERS.
Diese Herabstufung lässt sich nur automatisieren, wenn der Anker maschinell prüfbar neben der Gruppe steht. Stünde die Fundstelle als Halbsatz im Einleitungstext, wäre die Modalität eine redaktionelle Entscheidung — und die erste Feldgruppe ohne Rechtsgrundlage, die „muss” schreibt, wäre private Normsetzung.
Der Nebeneffekt: Weil der Anker ein Feld ist, steht er in jeder Zeile derselben Spalte, und ein vertauschter Artikel steht sichtbar neben sechs richtigen.
Derselbe Fehler im Landesrecht
Bei den Landesbauordnungen wiederholt sich das Muster mit anderer Zählung. Für Nordrhein-Westfalen ist die Bußgeldnorm § 86 Abs. 3 BauO NRW. § 84 regelt dort die Bauzustandsbesichtigung — in der Musterbauordnung dagegen ist § 84 Abs. 3 MBO die Bußgeldnorm. Wer die MBO-Zählung auf NRW überträgt, zitiert eine Vorschrift über Bauzustandsbesichtigungen als Bußgeldnorm.
Daraus folgt für dieses Modell eine Schreibregel: Landesnormen werden nie allein mit Paragraf geführt, sondern immer mit Paragraf und Gegenstand. § 86 Abs. 3 BauO NRW allein ist eine Zahl; § 86 Abs. 3 BauO NRW (Ordnungswidrigkeiten) ist überprüfbar.
Belegstatus
- Grundlage sind die Artikel 92, 94, 95 und 96 der Verordnung (EU) 2024/3110, CELEX 32024R3110.
- Zum Korrigendum der deutschen Sprachfassung (32024R3110R(02)) siehe unten. Dieser Beitrag enthält keine wörtlichen deutschen Zitate aus dem Verordnungstext; alle Angaben sind Paraphrasen mit Artikelangabe.
- Die Feststellung, dass Sekundärquellen die Übergangsregelungen dem Artikel 92 zuordnen, stammt aus einer Landschaftsanalyse des Betreibers und ist eine Beobachtung, keine Quellenkritik im Einzelfall. Die betroffenen Quellen werden nicht benannt.
- Nicht verifiziert: die Bußgeldnormen der übrigen zwölf Landesbauordnungen. Geprüft sind § 84 Abs. 3 MBO, § 86 Abs. 3 BauO NRW und Art. 79 BayBO.
- Das Korrigendum 32024R3110R(02) zur deutschen Sprachfassung war nicht abrufbar. Vor wörtlichen deutschen Zitaten ist die berichtigte Fassung heranzuziehen.
Weiterführend: Für die Auslegung der Übergangsregelungen selbst verweist diese Seite nach draußen. Hier steht nur, wie das Modell die Fundstellen führt.