Der digitale Produktpass für Bauprodukte: Was Artikel 75 bis 80 verlangen – und was davon feststeht
Kapitel X der Verordnung (EU) 2024/3110 trägt die Überschrift „Digitaler Produktpass“ und umfasst sechs Artikel: 75 bis 80. Es ist der am häufigsten zitierte und am seltensten gelesene Teil der neuen Bauproduktenverordnung. Der Grund liegt in der Konstruktion: Die sechs Artikel beschreiben ein System, das noch nicht existiert, und knüpfen jede einzelne Pflicht an einen Rechtsakt, den die Kommission bis heute nicht erlassen hat.
Was die sechs Artikel anordnen
Artikel 75 verpflichtet die Kommission, per delegiertem Rechtsakt ein System für den digitalen Produktpass für Bauprodukte einzurichten. Absatz 2 gibt zehn Vorgaben, die dieses System erfüllen muss. Dazu zählen: Kompatibilität und Interoperabilität mit dem Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, ohne die Interoperabilität mit Building Information Modelling zu beeinträchtigen; die Festlegung, welche Akteure welche Daten lesen und welche sie einstellen oder ändern dürfen; Verfahren für den Fortbestand des Passes nach Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Unionstätigkeit des Erstellers einschließlich eines Backup-Systems bei Diensteanbietern; Anforderungen an solche Diensteanbieter, gegebenenfalls mit Zertifizierungsschema; und – praktisch bedeutsam – eine Zugänglichkeit des Systems über 25 Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts des jeweiligen Produkttyps, bei einer Bereitstellungspflicht des Wirtschaftsakteurs von mindestens zehn Jahren.
Artikel 76 bestimmt den Inhalt. Der Pass muss die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 15 einschließlich der nach Anhang V mitzuliefernden Unterlagen enthalten, ferner die allgemeine Produktinformation, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation nach Artikel 22 Absatz 6, die technische Dokumentation nach Artikel 22 Absatz 3 einschließlich der Abschnitte für die vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 59 bis 61, das Etikett nach Artikel 22 Absatz 9, die eindeutigen Kennungen nach Artikel 79 Absatz 1, Dokumentation aus anderem anwendbarem Unionsrecht sowie die Datenträger von Schlüsselteilen, für die ein eigener Pass verfügbar ist. Der Pass muss an einen oder mehrere Datenträger geknüpft, für alle Wirtschaftsakteure, Kunden, Nutzer und Behörden kostenfrei zugänglich und dem Produkttyp mit seinem eindeutigen Kenncode zugeordnet sein. Produkte, für die die Ausnahme des Artikels 14 in Anspruch genommen wird, sind nach Artikel 76 Absatz 4 auch von der Passpflicht befreit.
Artikel 77 regelt die allgemeinen Anforderungen: dauerhafter eindeutiger Kenncode des Produkttyps, Datenträger nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g, offene Standards und ein interoperables Format – maschinenlesbar, strukturiert, durchsuchbar und übertragbar, ohne Anbieterbindung. Für die mit der Leistungs- und Konformitätserklärung mitgelieferten Dokumente und für die technische Dokumentation gilt diese Formatpflicht ausdrücklich nicht, soweit technische Gründe das rechtfertigen. Absatz 3 verpflichtet den Hersteller, Akteuren im Fernabsatz binnen fünf Arbeitstagen eine digitale Kopie des Datenträgers und die Produktkennung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Artikel 78 listet neun wesentliche Anforderungen an technische Auslegung und Betrieb: vollständige Interoperabilität mit anderen Produktpässen auf technischer, semantischer und organisatorischer Ebene; kostenfreier Zugang nach Maßgabe der Zugriffsrechte; ein Verwertungsverbot für Diensteanbieter, die die Daten speichern oder verarbeiten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart; Fortbestand des Passes über die Insolvenz des Erstellers hinaus; Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943; Datenauthentizität und -integrität; Sicherheit, Datenschutz und Betrugsvermeidung.
Artikel 79 ist eine Verweisungsnorm: Für eindeutige Kennungen und Datenträger gilt Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1781, für das Produktpass-Register deren Artikel 13, für das Webportal deren Artikel 14 – jeweils so lange, wie der delegierte Rechtsakt nach Artikel 75 Absatz 1 nichts Abweichendes oder Detaillierteres bestimmt.
Artikel 80 enthält die Fristen. Sechs Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 75 Absatz 1 muss das System voll betriebsfähig sein. Achtzehn Monate nach diesem Inkrafttreten gilt die Pflicht nach Artikel 22 Absatz 7, also die Pflicht des Herstellers, den Pass über das System bereitzustellen und mit einem Datenträger zu verbinden. In der Zwischenzeit dürfen Hersteller das System freiwillig nutzen.
Der Auslöser fehlt
Sämtliche Fristen des Kapitels X sind relative Fristen. Sie laufen ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 75 Absatz 1. Dieser Rechtsakt ist nicht ergangen.
Die EUR-Lex-Auswertung „Dokumente auf der Grundlage dieses Rechtsakts“ zu CELEX 32024R3110 liefert mit Stand 4. August 2026 genau vier Treffer:
| Rechtsakt | Fundstelle | Gegenstand |
|---|---|---|
| COM(2025) 772 final | Mitteilung der Kommission | (Erster) BauPVO-Arbeitsplan 2026–2029 |
| Del. VO (EU) 2026/331 vom 13.02.2026 | ABl. L, 2026/331, 21.4.2026 | Leistungsklassen Brandverhalten |
| DVO (EU) 2026/387 vom 23.02.2026 | ABl. L, 2026/387, 24.2.2026 | Format der Europäischen Technischen Bewertung (Art. 37 Abs. 4) |
| Del. VO (EU) 2026/557 vom 16.03.2026 | ABl. L, 2026/557, 3.6.2026 | Leistungsklassen Feuerwiderstand |
Keiner dieser vier Akte ist der delegierte Rechtsakt nach Artikel 75 Absatz 1. Die Sechs-Monats-Frist und die 18-Monats-Frist des Artikels 80 Absatz 1 haben folglich nicht zu laufen begonnen. Die Kommission bestätigt den Befund in ihrem eigenen Arbeitsplan: Nach COM(2025) 772 final, Abschnitt 3.3, erhält jedes unter der neuen Verordnung geregelte Produkt einen Produktpass, sobald dieser betriebsbereit und durch delegierten Rechtsakt verbindlich gemacht ist; die Normungsarbeit zu Datenträgern, Infrastruktur und Dateninteroperabilität sei „initiiert“. Ein Termin steht dort nicht.
Jede Angabe der Form „digitaler Produktpass ab 2027“ ist damit eine Prognose über das Verhalten der Kommission, keine Wiedergabe der Rechtslage.
Der zweite, unabhängige Riegel
Selbst wenn der delegierte Rechtsakt kurzfristig erginge, träte die Passpflicht nicht automatisch ein. Artikel 22 Absatz 7 steht in Kapitel III. Nach Artikel 95 Absatz 9 gelten die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I, II und III für eine bestimmte Produktfamilie oder Produktkategorie erst ein Jahr nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 5 Absatz 8 – der eine harmonisierte Norm verbindlich macht – oder eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 6 Absatz 1, sofern der Rechtsakt selbst nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Ein solcher Durchführungsrechtsakt ist für keine Produktfamilie ergangen; die Liste oben belegt es. Es müssen also zwei voneinander unabhängige Uhren abgelaufen sein, bevor ein Hersteller einen Produktpass schuldet.
Ein Hinweis zur Zitierweise, weil der Fehler in Merkblättern und Fachbeiträgen kursiert: Die Übergangsregelungen stehen in Artikel 95. Artikel 92 ist der Sanktionsartikel und gilt nach Artikel 96 überdies erst ab dem 8. Januar 2027. Artikel 94 regelt die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 96 das Inkrafttreten und den gestaffelten Geltungsbeginn.
Was gleichwohl bereits gilt
Aus dem Befund folgt nicht, dass sich bis 2040 nichts ändert. Drei Punkte wirken heute:
- ETAs auf ETAG-Grundlage. Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlaubte, vor dem 1. Juli 2013 veröffentlichte Leitlinien für die europäische technische Zulassung als Europäische Bewertungsdokumente zu verwenden. Artikel 66 gehört nicht zu den in Artikel 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 abschließend aufgezählten Alt-Vorschriften, die bis zum 8. Januar 2040 fortgelten; er ist mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben. Das DIBt formuliert die Folge in seinen Übergangsregelungen zum ETA-Verfahren unmissverständlich: ETAs, die auf ETAGs beruhen, sind keine Grundlage mehr für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung.
- Marktüberwachung. Die Artikel 56 bis 59 der alten Verordnung stehen ebenfalls nicht auf der Fortgeltungsliste des Artikels 94. Die Marktüberwachung läuft daher bereits nach den Artikeln 63 bis 70 der neuen Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 – auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden. Das Beschwerdeportal nach Artikel 63 gilt nach Artikel 96 schon seit dem 7. Januar 2025.
- Das Register der Gegenseite. Nach Artikel 79 Absatz 2 gilt für das Produktpass-Register grundsätzlich Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781. Zu dieser Norm hat die Kommission am 16. Juli 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 erlassen (ABl. L, 2026/1778, 17.7.2026; Geltung ab 6. August 2026), die die Durchführungsmodalitäten des Registers festlegt. Für Bauprodukte fehlt bislang der Registrierungsgegenstand, weil es keinen Bauprodukte-Produktpass gibt. Die technische Referenzarchitektur, an der sich der spätere Bauprodukte-Rechtsakt zu orientieren hat, liegt damit aber vor.
Was sich daraus für die Datenhaltung ableiten lässt
Offen sind Serialisierung, Datenträgersyntax, Zugriffsebenen, Rollenmodell und Registeranbindung. Festgelegt ist dagegen bereits heute, welche Informationen der Pass tragen muss: Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a verweist ausschließlich auf Inhalte, die an anderer Stelle der Verordnung definiert sind – Artikel 15 und Anhang V für die Erklärung, Anhang IV für die Produktinformation, Artikel 22 Absatz 3 für die technische Dokumentation. Diese Attributmengen dürfte der delegierte Rechtsakt nicht neu bestimmen; er regelt Transport, Zugriff und Lebenszyklus, nicht den Informationsbedarf. Arbeit an einem Attributinventar mit Quellsystem, Verantwortlichkeit und Aktualisierungspfad je Attribut ist deshalb belastbar; Festlegungen auf ein konkretes Austauschformat sind es nicht.
Belegstatus
- Grundlage sind die englische Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) sowie die EUR-Lex-Dokumentenanzeige zu CELEX 32024R3110, abgerufen am 4. August 2026.
- Zur deutschen Sprachfassung existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02); betroffen BG, DE, IT), das nicht abgerufen werden konnte. Dieser Beitrag enthält deshalb keine wörtlichen deutschen Zitate aus dem Verordnungstext; alle Inhaltsangaben sind Paraphrasen mit Artikelangabe. Für rechtsverbindliche Zitate ist die berichtigte deutsche Fassung heranzuziehen.
- Die Aussage, dass kein delegierter Rechtsakt nach Artikel 75 Absatz 1 und kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 ergangen ist, beruht auf der EUR-Lex-Abfrage „Dokumente auf der Grundlage dieses Rechtsakts“ mit vier Treffern (Stand 4. August 2026). Sie ist eine Momentaufnahme und vor Weiterverwendung neu zu prüfen.
- Nicht verifiziert: ob und wann die Kommission die Annahme des delegierten Rechtsakts nach Artikel 75 Absatz 1 plant. COM(2025) 772 final nennt keinen Termin; das Register der Komitologie- und Delegiertenverfahren wurde nicht ausgewertet.
- Nicht verifiziert: der Stand der von der Kommission als „initiiert“ bezeichneten Normungsarbeiten zu Datenträgern und Interoperabilität. Eine entsprechende Normungsanfrage wurde im Amtsblatt nicht identifiziert.
- Die Angabe zu ETAG-basierten ETAs stützt sich auf Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Verbindung mit Artikel 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 sowie auf die DIBt-FAQ „Transitional rules for the ETA route“. Eine amtliche Bekanntmachung der Kommission zu diesem Punkt wurde nicht gefunden.
- COM(2026) 100 „Industrial Accelerator Act“ vom 4. März 2026 würde die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern. Stand August 2026 ist das ein Vorschlag und keine geltende Rechtslage; er ist hier nicht berücksichtigt.
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