Die Bußgeldnormen hinter den Pflichtfeldern: drei Ebenen, drei Rahmen
Diese Seite erklärt keine Pflicht. Sie nennt Felder. Für ein Feld, das als PFLICHT geführt wird, ist aber eine Frage berechtigt: An welcher Norm hängt ein falscher oder fehlender Wert? Die Antwort ist dreistufig, und die schärfste Stufe steht nicht dort, wo man sie sucht.
Drei Ebenen, drei Rahmen
| Ebene | Norm | Rahmen |
|---|---|---|
| Bund, sektorspezifisch | § 10 Abs. 4 BauPG | 50.000 € / 10.000 € |
| Bund, horizontal | § 21 Abs. 3 MüG | 100.000 € / 10.000 € |
| Land | § 84 Abs. 3 MBO · § 86 Abs. 3 BauO NRW · Art. 79 BayBO | 500.000 € |
Die schärfste Sanktion steht im Landesrecht, um den Faktor zehn über dem Bauproduktengesetz. Das ist die Zahl, die in der öffentlich zugänglichen Darstellung des Themas durchgehend fehlt.
Nicht nur Bußgeld
§ 11 BauPG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, wenn vorsätzliche Handlungen beharrlich wiederholt werden oder dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Die Vorschrift ist an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt.
Die Bußgeldtatbestände stehen bereits
Das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz ist am 15. Januar 2026 in Kraft getreten; verkündet im BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026. Der Regierungsentwurf ist BT-Drs. 21/1904 vom 29. September 2025, der Bundestagsbeschluss datiert vom 13. November 2025. Vier Vorschriften daraus berühren die Datenhaltung unmittelbar:
- § 8 BauPG — Deutsch als Pflichtsprache. Im Modell bildet das die Kardinalität 1..n auf pass.language und die Sprachkennung in dop.intendedUse ab.
- § 10 Abs. 3 BauPG — 26 Bußgeldtatbestände mit Bezug auf die Verordnung (EU) 2024/3110.
- § 10 Abs. 4 BauPG — der Bußgeldrahmen der Tabelle oben.
- § 11 BauPG — der Straftatbestand.
Was daraus für ein Feldmapping folgt — und was nicht
Aus der Existenz eines Bußgeldtatbestands folgt kein Anwendbarkeitsdatum. Wann die Kernpflichten für eine Produktfamilie greifen, richtet sich nach Art. 95 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/3110; dazu steht eine eigene Meldung unter Rechtsanker. Der Bußgeldrahmen beantwortet die Frage, was ein Verstoß kostet, nicht die Frage, ab wann er einer ist.
Für die Datenhaltung ist die praktische Folgerung schmal: Ein Feld, das im Modell PFLICHT trägt, hängt an einer Fundstelle, die ihrerseits an einem Bußgeldtatbestand hängen kann. Ein Feld auf AUSLEGUNG DES BETREIBERS hängt an nichts dergleichen — dort steht eine Festlegung dieses Modells, keine Norm.
Belegstatus
- Bußgeldrahmen nach § 10 Abs. 4 BauPG, § 21 Abs. 3 MüG sowie § 84 Abs. 3 MBO, § 86 Abs. 3 BauO NRW und Art. 79 BayBO. Nicht verifiziert: die Bußgeldrahmen der übrigen zwölf Landesbauordnungen.
- Inkrafttreten des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes am 15. Januar 2026 nach BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026. Belegschwäche, offen ausgewiesen: Die einzige geprüfte Quelle, die das Gesetz als verkündet meldet, ist eine Seite einer Industrie- und Handelskammer, keine Behördenseite.
- Stand der Musterbauordnung: noch nicht an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasst — 13 Fundstellen „305/2011″, keine einzige „2024/3110″. Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land umgestellt (Drittes Änderungsgesetz vom 21. Juli 2026), das Inkrafttreten ist aber erst der 1. September 2026.
- Nicht verifiziert: ob die Bauministerkonferenz eine angepasste Musterbauordnung beschließt.
- Zur Zählung in Nordrhein-Westfalen: Bußgeldnorm ist § 86, nicht § 84 — § 84 BauO NRW regelt die Bauzustandsbesichtigung.
- Dieser Beitrag enthält keine wörtlichen Zitate aus den genannten Gesetzen. Für die Auslegung im Einzelfall ist der jeweilige Gesetzestext heranzuziehen.