Welche Daten ein Bauprodukt künftig mitführen muss: Anhang I, Anhang II und der Datenträger
Die Frage, welche Daten ein Bauprodukt künftig mitführen muss, wird in der Verordnung (EU) 2024/3110 an vier Stellen beantwortet, und keine davon ist der viel zitierte Produktpass. Der Pass ist der Transportweg. Der Inhalt steht in Anhang I, Anhang II, Anhang IV und Anhang V – und er ist bereits heute vollständig lesbar, obwohl die zugehörigen Pflichten für kein Bauprodukt gelten.
Anhang I: acht Grundanforderungen an Bauwerke, nicht an Produkte
Anhang I benennt die Grundanforderungen an Bauwerke. Nach seinem eigenen Einleitungstext begründet er keine Pflichten für Wirtschaftsakteure oder Mitgliedstaaten; er ist Grundlage für die Bestimmung wesentlicher Merkmale von Produkten und für die Erarbeitung von Normungsaufträgen, harmonisierten technischen Spezifikationen und Europäischen Bewertungsdokumenten. Die Liste umfasst nunmehr acht statt sieben Punkte:
- Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerken (mit den Teilanforderungen Dauerhaftigkeit, Tragwiderstand, Gebrauchstauglichkeit, Robustheit)
- Brandschutz
- Schutz vor nachteiligen Hygiene- und Gesundheitswirkungen – ausdrücklich einschließlich Emissionen gefährlicher Partikel in die Innenraumluft, darunter Mikroplastik
- Sicherheit und Barrierefreiheit
- Schallschutz und akustische Eigenschaften
- Energieeffizienz und Wärmeschutz
- Emissionen in die Außenumwelt, einschließlich der Freisetzung von Treibhausgasen
- Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, mit sieben Unterpunkten von der Minimierung der grauen Energie bis zur Rückbaufreundlichkeit
Bemerkenswert ist ein Satz gleich zu Beginn: Die vorgesehene Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels zu bestimmen. Anhang I gilt nach Artikel 96 bereits seit dem 7. Januar 2025 – als Arbeitsgrundlage der Normung, nicht als Herstellerpflicht.
Anhang II: 19 vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale
Anhang II ist die operative Neuerung. Er listet 19 Umweltmerkmale, die harmonisierte technische Spezifikationen und Europäische Bewertungsdokumente abdecken müssen. Sie entsprechen den Wirkungsindikatoren der EN 15804; Erwägungsgrund 7 verweist ausdrücklich auf die Charakterisierungsfaktoren nach EN 15804 oder künftig anwendbare Normen. Maßgeblicher Ausgabestand ist EN 15804:2012+A2:2019 + AC:2021, deutsche Fassung DIN EN 15804:2022-03.
Artikel 15 Absatz 3 staffelt, ab wann die Leistungs- und Konformitätserklärung welche dieser Merkmale abdecken muss:
| Anhang II | Merkmal | Stufe nach Art. 15 Abs. 3 |
|---|---|---|
| (a) | Klimawandel – gesamt | Stufe 1: ab 8. Januar 2026 |
| (b) | Klimawandel – fossile Brennstoffe | |
| (c) | Klimawandel – biogen | |
| (d) | Klimawandel – Landnutzung und Landnutzungsänderung | |
| (e) | Ozonabbau | Stufe 2: ab 9. Januar 2030 |
| (f) | Versauerungspotenzial | |
| (g) | Eutrophierung, aquatisch, Süßwasser | |
| (h) | Eutrophierung, aquatisch, marin | |
| (i) | Eutrophierung, terrestrisch | |
| (j) | Photochemische Ozonbildung | |
| (k) | Abiotischer Ressourcenabbau – Mineralien, Metalle | |
| (l) | Abiotischer Ressourcenabbau – fossile Brennstoffe | |
| (m) | Wassernutzung | |
| (n) | Feinstaub | Stufe 3: ab 9. Januar 2032 |
| (o) | Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit | |
| (p) | Ökotoxizität, Süßwasser | |
| (q) | Humantoxizität, krebserregend | |
| (r) | Humantoxizität, nicht krebserregend | |
| (s) | Landnutzungsbezogene Wirkungen |
Hinzu tritt ein zwanzigstes, bedingtes Merkmal: Harmonisierte technische Spezifikationen sollen, soweit möglich, auch die Fähigkeit zur temporären Kohlenstoffbindung und andere Kohlenstoffentnahmen abdecken.
Diese Daten sind nicht frei berechenbar. Nach Artikel 15 Absatz 2 ist die Umweltleistung einschließlich der verwendeten oder voraussichtlich verwendeten Verpackung mit der jeweils aktuellen Fassung einer von der Kommission kostenfrei bereitgestellten Software zu berechnen; Aktualisierungen dieser Software werden ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung verbindlich und dürfen ab Veröffentlichung freiwillig angewandt werden. Anhang V Nummer 9 Buchstabe d verlangt konsequenterweise, die verwendete Softwareversion in der Erklärung anzugeben. Auch die Europäische Technische Bewertung muss nach Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Bewertung der Leistung für die Merkmale nach Artikel 15 Absatz 3 enthalten.
Einordnung des Datums 8. Januar 2026: Artikel 15 steht in Kapitel II. Nach Artikel 95 Absatz 9 gelten die Pflichten der Kapitel I bis III für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1. Ein solcher Rechtsakt ist bis zum 4. August 2026 für keine Produktfamilie ergangen. Die erste Stufe der Umweltdeklaration ist damit datiert, aber für kein Produkt anwendbar.
Anhang IV und Anhang V: die eigentliche Datenlast
Anhang IV regelt allgemeine Produktinformation, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation. Abschnitt 1 verlangt neben Kenncode und Kontaktdaten eine Produktbeschreibung mit erklärten Verwendungszwecken, vorgesehenen Nutzern, Verwendungsbedingungen, geschätzter durchschnittlicher und minimaler Nutzungsdauer sowie den Hauptmaterialien. Abschnitt 2 verlangt unter anderem Angaben zu Kompatibilität und Integration in Systeme oder Bausätze – einschließlich elektrischer, elektromagnetischer und ausdrücklich Software-Kompatibilität –, zum Wartungsbedarf mit Prüfintervallen und Verschleißteilen sowie unter Nummer 2.7 Empfehlungen zu Reparatur, Deinstallation, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung, Recycling und sicherer Ablagerung. Nummer 2.8 verlangt, sofern anwendbar, die Angabe der Leistung für das Merkmal Klimawandel gesamt (Anhang II Buchstabe a) und Humantoxizität, krebserregend (Buchstabe q) – dieselben Kennzahlen also, gefordert in einem zweiten Dokument.
Anhang V ist das Muster der Leistungs- und Konformitätserklärung. Es gliedert sich in elf Blöcke. Für die Datenhaltung sind drei Punkte relevant: Nummer 2 erlaubt für Registrierungen in Unionsdatenbanken, für Informationen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und für die Anhang-IV-Informationen Permalinks oder Datenträger – aber nur, sofern die Information nicht ohnehin im Produktpass nach Artikel 76 verfügbar ist. Nummer 9 Buchstabe b schreibt vor, dass Werte, Stufen oder Klassen in der Erklärung selbst wiederzugeben sind und nicht durch Verweis auf andere Dokumente ersetzt werden dürfen; für nicht erklärte wesentliche Merkmale ist „NULL“ einzutragen. Nummer 11 Buchstabe b enthält eine eigenständige Erklärung, dass die Nachhaltigkeitsdaten auf Grundlage der anwendbaren Produktkategorieregeln korrekt berechnet wurden.
Datenträger und Interoperabilität
Der Datenträger ist an drei Stellen verankert. Nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g folgt auf die CE-Kennzeichnung ein Datenträger, der mit dem Produktpass verbunden ist, sofern ein solcher über das System verfügbar ist; die Angaben zu Kenncode und Erklärungscode dürfen dann entfallen. Nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f darf die Verknüpfung zwischen Produkt und einer im Internet bereitgestellten Erklärung über einen Datenträger einschließlich Permalink hergestellt werden, sofern die Erklärung in einem nicht veränderbaren, zugleich menschen- und maschinenlesbaren Format vorliegt. Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d verlangt für den Pass offene Standards und ein interoperables Format ohne Anbieterbindung.
Konkrete Normen nennt die Bauproduktenverordnung selbst nicht. Sie verweist in Artikel 79 Absatz 1 auf Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1781, und über dessen Anhang III gelten für Datenträger und Kennungen die Normen ISO/IEC 15459-1:2014, -2:2015, -3:2014, -4:2014, -5:2014 und -6:2014; die Global Trade Identification Number ist dort an ISO/IEC 15459-6 geknüpft. Für das Register verweist Artikel 79 Absatz 2 auf Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781; dazu ist am 16. Juli 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 ergangen (ABl. L, 2026/1778, 17.7.2026, Geltung ab 6. August 2026). Alle drei Verweise stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass der delegierte Rechtsakt nach Artikel 75 Absatz 1 abweichende oder detailliertere Regeln trifft – und dieser Rechtsakt existiert nicht.
Zwei weitere Interoperabilitätsanker sind bereits formuliert: Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a verlangt, dass das Passsystem die Interoperabilität mit Building Information Modelling nicht beeinträchtigt. Artikel 16 Absatz 3 erlaubt es der Kommission, im Rahmen eines Normungsauftrags Leitlinien zur Interoperabilität der menschen- und maschinenlesbaren Formate anzufordern; Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h bindet die Erklärung im Pass an eben diese Leitlinien.
Sprache und Aufbewahrung
Nach Artikel 16 Absatz 4 ist die Erklärung in der oder den Sprachen bereitzustellen, die jeder Mitgliedstaat verlangt, in dem der Hersteller das Produkt bereitstellen will; für Anhang-IV-Informationen gilt Artikel 22 Absatz 6 entsprechend. In Deutschland schreibt § 8 des Bauproduktengesetzes Deutsch vor. Nach Artikel 20 Absatz 4 sind Unterlagen zehn Jahre bereitzuhalten und binnen zehn Tagen nach Anforderung vorzulegen – es sei denn, sie sind über den Produktpass verfügbar. Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe i verlängert den Horizont für das Passsystem auf 25 Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts eines Produkttyps.
Belegstatus
- Grundlage ist die englische Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024), insbesondere Artikel 15, 16, 18, 20, 22, 37, 75 bis 80 sowie die Anhänge I, II, IV und V; ferner die Verordnung (EU) 2024/1781 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024), Artikel 12 und 13 sowie Anhang III. Abruf am 4. August 2026.
- Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02); betroffen BG, DE, IT), das nicht abgerufen werden konnte. Die deutschen Merkmalsbezeichnungen in der Tabelle sind daher Übersetzungen der englischen Fassung, keine Zitate der amtlichen deutschen Fassung. Die Reihenfolge der Buchstaben (a) bis (s) ist der englischen Fassung entnommen und für die Fristzuordnung nach Artikel 15 Absatz 3 maßgeblich.
- Normstand EN 15804:2012+A2:2019 + AC:2021 / DIN EN 15804:2022-03 nach Angabe des Normenherausgebers; ein neuerer Ausgabestand, eine Änderung A3 oder ein Norm-Entwurf mit Ersetzungsvermerk wurden dort nicht ausgewiesen. Nicht verifiziert: ob eine Überarbeitung der EN 15804 im CEN-Arbeitsprogramm läuft.
- Nicht verifiziert: ob die Berechnungssoftware nach Artikel 15 Absatz 2 von der Kommission bereits veröffentlicht ist. Der BauPVO-Arbeitsplan COM(2025) 772 final berichtet in Abschnitt 3.2.2 lediglich von einer Ausschreibung für europäische Hintergrunddatensätze und von Arbeiten an ergänzenden Produktkategorieregeln; eine Freigabe der Software wird dort nicht gemeldet.
- Nicht verifiziert: welche Datenträgersyntax für Bauprodukte gelten wird. Die genannten ISO/IEC-15459-Normen gelten nur subsidiär über Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit der Ökodesign-Verordnung und stehen unter dem Vorbehalt des delegierten Rechtsakts nach Artikel 75 Absatz 1, der nicht ergangen ist.
- Die Aussage, dass die Stufe 1 des Artikels 15 Absatz 3 mangels Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 für kein Produkt anwendbar ist, beruht auf der EUR-Lex-Abfrage „Dokumente auf der Grundlage dieses Rechtsakts“ zu CELEX 32024R3110 (vier Treffer, Stand 4. August 2026).
- Die Angabe zu § 8 Bauproduktengesetz beruht auf dem durch das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz geänderten Gesetzestext; das Änderungsgesetz ist nach BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026 am 15. Januar 2026 in Kraft getreten. Nicht verifiziert: eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Musterbauordnung und Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen.
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