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baupvo.io
baupvo.io-Datenmodell 1.4.0
Dokumentstatus Veröffentlicht
Modellversion baupvo.io-Datenmodell 1.4.0
Stand 2026-07-15
Letzte Änderung 2026-07-15

baupvo.io ist keine notifizierte Stelle und kein Normungsgremium. Das hier veröffentlichte Datenmodell ist die Lesart des Betreibers, kein amtliches Schema. Verbindlich ist allein der Verordnungstext.

Die Spalte „Pflicht ab”: zwei Daten, die für kein Bauprodukt gelten

Die Feldtabellen führen eine Spalte Pflicht ab. Sie enthält zwei Daten: 2026-01-08 und 2027-01-09. Beide sind der Verordnung entnommen. Keines von beiden ist ein Datum, ab dem für ein konkretes Bauprodukt etwas gilt. Diese Meldung erklärt den Unterschied und was er für die Spalte bedeutet.

Der Riegel steht in Artikel 95 Absatz 9

Nach Art. 95 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I, II und III für eine bestimmte Produktfamilie oder Produktkategorie erst ein Jahr nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 — der eine harmonisierte technische Spezifikation verbindlich macht — oder eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 6 Abs. 1, sofern der Rechtsakt selbst nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Zur Verordnung sind bis zum 4. August 2026 drei Folgerechtsakte ergangen:

Stand 4. August 2026. Ermächtigungsgrundlage jeweils nach Titel und Bezugsvermerk.
Rechtsakt Datum Gegenstand Grundlage
Del. VO (EU) 2026/331 13.02.2026 Leistungsklassen Brandverhalten Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3
DVO (EU) 2026/387 23.02.2026 Format der Europäischen Technischen Bewertung Art. 37 Abs. 4
Del. VO (EU) 2026/557 16.03.2026 Leistungsklassen Feuerwiderstand Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3

Keiner davon ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 ist damit für keine einzige Produktfamilie angelaufen. Stand August 2026 gelten die Kernpflichten der neuen Verordnung — Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht — für kein Bauprodukt.

Was die Spalte deshalb bedeutet

Die Spalte Pflicht ab nennt den frühestmöglichen Termin nach dem Verordnungstext, nicht den Beginn der Anwendbarkeit. Sie ist ein Planungsdatum für ein Feldmapping, kein Fristenzähler. Wer sie als Ampel liest, liest sie falsch — und eine Ampel wäre ohnehin die Bildsprache einer anderen Seite dieses Betreibers.

Für ein PIM heißt das: Die Attributmenge lässt sich heute belastbar bauen, das Auslieferungsdatum nicht. Das ist keine Einschränkung, sondern die Arbeitsteilung — die Attributmengen stehen im Verordnungstext, die Termine in Rechtsakten, die es noch nicht gibt.

Zwei Schnitte, die es dennoch gibt

Aus dem Befund folgt nicht, dass sich bis 2040 nichts ändert. Zwei Wirkungen sind zum 8. Januar 2026 eingetreten und in diesem Modell nicht abgebildet, weil sie keine Felder betreffen:

  • ETAs auf Grundlage von ETAGs können seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr verwendet werden. Das ist der einzige harte Schnitt zu diesem Datum.
  • Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Formale Nichtkonformität”) ist aufgehoben. Art. 94 der neuen Verordnung zählt die bis 2040 fortgeltenden Alt-Vorschriften abschließend auf; die Art. 56 bis 59 stehen nicht darauf. Die Marktüberwachung läuft deshalb schon heute einheitlich nach Art. 63 bis 70 der neuen Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 — auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden. Die Kategorie „formale Nichtkonformität” ist ersatzlos in das Verfahren des Art. 65 aufgegangen; Erwägungsgrund 84 nennt den Grund.

Das Beschwerdeportal nach Art. 63 gilt bereits seit dem 7. Januar 2025, ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn. Neu sind ferner die Kostenerstattung nach Art. 69 und das Benchmarking nach Art. 70 mit einem ersten Kommissionsbericht bis zum 9. Januar 2030.

Belegstatus

  • Die Liste der drei Folgerechtsakte beruht auf der EUR-Lex-Auswertung „Dokumente auf der Grundlage dieses Rechtsakts” zu CELEX 32024R3110, Stand 4. August 2026. Sie ist eine Momentaufnahme und vor Weiterverwendung neu zu prüfen.
  • Die Zuordnung der Del. VO (EU) 2026/331 und (EU) 2026/557 zu Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3 folgt aus deren Titeln. Nicht abschließend verifiziert: der jeweils im Bezugsvermerk genannte Unterabsatz.
  • Für Bauprodukte ist keine Unionsprüfeinrichtung benannt. Safety Gate und Unionsprüfeinrichtungen kommen in der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht vor und gelten nur über die Verordnung (EU) 2019/1020.
  • Zentrale Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 2 MüG ist die Bundesnetzagentur. Das DIBt ist nach Art. 2 Abs. 2 des DIBt-Abkommens „gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder”.
  • Zum Korrigendum 32024R3110R(02) der deutschen Sprachfassung: nicht abrufbar. Dieser Beitrag enthält keine wörtlichen deutschen Zitate.
  • COM(2026) 100 „Industrial Accelerator Act” vom 4. März 2026 würde die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern. Stand August 2026 ist das ein Vorschlag, kein geltendes Recht; er ist hier nicht berücksichtigt.