baupvo.io ist keine notifizierte Stelle und kein Normungsgremium. Das hier veröffentlichte Datenmodell ist die Lesart des Betreibers, kein amtliches Schema. Verbindlich ist allein der Verordnungstext.
Änderungsmeldungen
Die maschinenlesbare Seite der Bauproduktenverordnung
Kapitel X der Verordnung (EU) 2024/3110 regelt den digitalen Produktpass in sechs Artikeln, deren sämtliche Fristen an einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 75 Absatz 1 anknüpfen. Dieser Rechtsakt ist bis August 2026 nicht ergangen – die 18-Monats